Schadensersatz für den Unfallgeschädigten:
Dem Unfallgeschädigten steht Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten, bzw. bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des verunfallten Fahrzeuges zu.
Der Unfallgeschädigte entscheidet, ob er sein Fahrzeug instandsetzen lassen möchte, oder fiktiv abrechnet. Speziell bei der fiktiven Abrechnung gibt es viele rechtliche Feinheiten bezüglich des Verhältnisses zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, sowie wann und in welcher Höhe die enthaltene Mehrwertsteuer ausbezahlt wird. Gerne stehen wir Ihnen in diesen Fragen zur Seite.
Über die Erstattung der Reparaturkosten hinaus stehen dem Geschädigten unter Umständen noch weitere Rechte zu. So kann je nach Fahrzeugalter und –Zustand eine merkantile Wertminderung in Betracht kommen. Zudem besteht eventuell ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter.
Kosten für Kfz.-Sachverständigen und Rechtsanwalt:
Nach deutschem Recht sind die Kosten für den Kfz.-Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Teil des entstandenen Schadens. Daher werden die anfallenden Honorare von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen.
Einen Sonderfall stellen sogenannte Bagatellschäden dar, also Schäden mit einer zu erwartenden Schadenshöhe von bis zu 750 €. In diesem Fall würde ein gewöhnliches Gutachten unangemessene Kosten für die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners nach sich ziehen, was der Schadensminderungspflicht widersprechen würde. In diesem Fall erstellen wir ein kostengünstiges Kurzgutachten, das wiederum von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird.
Tipp: Nehmen Sie sich einen eigenen objektiven und unabhängigen Sachverständigen, selbst dann wenn die Haftpflichtversicherung einen eigenen Gutachter beauftragt.