§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Rechtsbeziehung des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmt sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.
§ 2 Auftragserteilung
- Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und
Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Vollmacht
Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und
Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.
§ 4 Durchführung des Auftrages
- Der Auftrag ist entsprechend den Richtlinien zu den "Mindestanforderungen an ein Gutachten" der zuständigen Kammern nach bestem Wissen und Gewissen zu
erstellen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen
erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den
AG.
- Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen
oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige
Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen, sofern dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde.
- Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei beteiligten Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachten notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
- Das Gutachten ist zeitnah zu erstatten.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in zweifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtensauftrages überlassenen
Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, ist das Sachverständigenhonorar zum Zeitpunkt der Gutachten- und
Rechnungserstellung unmittelbar fällig. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
- Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen bei Bedarf den Zugang zum Gutachtensobjekt zu ermöglichen.
- Der Auftraggeber hat den Sachverständigen zu ermächtigen (ggf. in gesondertem Schriftstück zu bevollmächtigen), bei Beteiligten, Behörden oder dritten Personen die
zur Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen oder Unterlagen einzusehen und Ermittlungen durchzuführen.
- Der Sachverständige ist während der Gutachtensvorbereitung von allen Vorgängen und Umständen zu informieren, die erkennbar für den Zweck und den Inhalt des
Gutachtens von Bedeutung sein können.
- Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen, seine fachlichen Schlussfolgerungen, seine Bewertungen
oder das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Gleichwohl erteilte Weisungen oder Wünsche hat der Sachverständige zurückzuweisen, er darf sie nicht beachten.
§ 7 Pflichten des Sachverständigen
- Der Sachverständige hat seine gutachterliche Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erbringen.
- Der Sachverständige hat seine Leistung grundsätzlich in eigener Person auszuführen. Er darf sich nur vertreten lassen, wenn der Auftraggeber damit einverstanden
ist und die persönliche Verantwortung für das gutachterliche Ergebnis dadurch nicht eingeschränkt wird.
- Der Sachverständige leistet im Rahmen des vereinbarten Auftrages sowie dessen Zweckbestimmung Gewähr für die Richtigkeit des Inhaltes und des Ergebnisses seines
Gutachtens. Insbesondere steht der Sachverständige dafür ein, dass seine tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Möglichen und Erwartbaren vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem
aktuellen Stand der Technik entsprechen und seine fachlichen Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen vorgenommen werden.
- Für die Richtigkeit der dem Sachverständigen zum Zwecke der Auftragserfüllung vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünfte steht der
Sachverständige nicht ein. Eine Prüfungspflicht besteht nur insoweit, als dem Sachverständigen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Fragwürdigkeit übermittelter Aussagen bzw. Unterlagen
bekannt sind.
- Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Stand seiner Arbeiten, über die entstandenen oder noch zu erwartenden
Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
- Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht, die alle nicht offenkundigen Tatsachen umfasst. Demzufolge ist es ihm untersagt, das Gutachten selbst,
Unterlagen und Informationen, die ihm im Rahmen der Vorbereitung und Erledigung des Auftrages bekannt geworden sind oder anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder selbst zu seinem
Vorteil zu nutzen. Die Schweigepflicht besteht über die Dauer des Auftrages hinaus. Der Sachverständige trägt dafür Sorge, dass alle in seinem Betrieb mitarbeitenden Personen der Verschwiegenheit mit
den aus ihr folgenden Pflichten unterworfen werden.
- Der Sachverständige kann vom Auftraggeber jederzeit von seiner Schweigepflicht entbunden werden.
§ 8 Honorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadensgutachten auf Grundlage der Schadenshöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar
und Nebenkosten zusammen. Die Honorartabelle des AN können beim Sachverständigen eingesehen werden. Als Schadenshöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten Netto zuzüglich ggf. einer
Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert Brutto vor dem Schaden die Berechnungsgrundlage.
§ 9 Urheberrechtsschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck
verwendet werden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters.
§ 10 Kündigung
- Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.
- Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welches bis zum
Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten Gesamtsumme
zu, oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.
§ 11 Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.
§ 12 Haftung
- Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Sachverständigen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart
ist.
- Haftet der Sachverständige wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Sachverständigenpflichten oder aus sonstiger schuldhafter Verletzung seiner
Vertragspflichten, hat er die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
- Im Übrigen wird die Haftung für Schäden aus fahrlässiger Pflichtverletzung ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Verletzung ausdrücklich versprochener oder
zentraler Vertragspflichten ( sog. Kardinalspflichten ) sowie für die Verletzung von Leben, Körper, und Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch dann nicht, wenn der Sachverständige für den
eingetretenen Schaden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen kann.
- Soweit die Haftung für schuldhafte Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für schuldhaftes Fehlverhalten bei Angestellten, Arbeitnehmern, Vertretern
und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigen.
- Die Haftung gegenüber dem Sachverständigen wird bei digitaler Datenübermittlung im Hinblick auf Manipulation durch Dritte, Unvollständigkeit der Übertragung sowie
Fehlerhaftigkeit bei der Übertragung ausgeschlossen.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
- Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen
ausschließlich Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 15 Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen
Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
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anzusehen.
Diplom-Ingenieure (FH) T. Weiderer & M.
Radic
Stand Januar 2015